Schießstände
Schützenverein
Wilhelm Tell e.V. Eiweiler
Erstes Konzert mit dem Duo Double Up
Am 09.11.2024 fand unser erstes Konzert mit der Gruppe Double Up statt. Weitere Termine: 22.11.2024 und 13.12.2024.
Bilder
Infos Waffenrecht
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Ermächtigung für die Landesregierungen zum Erlassen von Rechtsverordnungen für Waffenverbotszonen. Dies auch, ohne dass es sich um einen "Hot Spot" in Sachen Verbrechen handelt. Darin auch vorgesehen: Ein Führverbot von Messern (feststehend, feststellbar) mit einer Klingenlänge ab vier Zentimetern. Jedoch soll es Ausnahmen geben (Paragraph 42).
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Verbot für Hi-Cap-Magazine (über 20 Schuss für die von Kurzwaffen, über 10 Schuss für die von Langwaffen) . Und (unserer Lesart nach) Verbot von Halbautomaten mit Festmagazinen jenseits der erlaubten Kapazität . Konsequenz: Magazine Abgeben oder Antrag beim BKA stellen (Paragraph 58 mit Verweis auf § 40). Der AfIuH rät aber zu Ausnahmeregelungen für Sportschützen durch Ausnahmebewilligungen über das Bundeskriminalamt (BKA). Wieder unserer Lesart nach: Nicht betroffen Repetierer mit Festmagazinen >10 Schuss ( BT-Drs. 19/13839, Nr. 38).
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Ebenso das Verbot für Salutwaffen dann, wenn aus einer verbotenen Waffe (Kategorie A der EU-Feuerwaffenrichtlinie beruhend; gemäß Paragraph 58 mit Verweis auf Paragraph 40).
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Bedürfnisbewilligung künftig unterschieden nach Bedürfnis zum Erwerb und Bedürfnis zum Besitz. Verpflichtende Kontrolle alle 5 Jahre.
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Bedürfnis zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen in den ersten zehn Jahren mit dezidierten an jeden Waffentyp (Lang- und Kurzwaffen) geknüpften Schießnachweisen, nach zehn Jahren reicht Vereinsbescheinigung über sportliche Schießtätigkeit.
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Regelabfrage beim Verfassungsschutz bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Das Ganze auch im Sprengstoffrecht. Inklusive des Risikos des Verlusts der Zuverlässigkeit.
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Gelbe Waffenbesitzkarte beschränkt auf maximal zehn Waffen. Dieser Punkt war vor dem GroKo-Kompromiss nicht ansatzweise angedeutet worden und wäre durch die EU-Richtlinie auch nicht notwendig gewesen.
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Schießstandüberprüfung alle vier Jahre bei Ständen für erlaubnispflichtige Waffen, alle sechs Jahre bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen.
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Ermächtigung für die Bundesländer zur Festlegung von Ausbildungskriterien für Schießstandsachverständige.